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§ 5 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge

§ 5

Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.

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