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§ 14 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Aufschub der Erbteilung

§ 14

(1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben, wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren Miterben beantragt.

(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige Belastungen sind nur mit Zustimmung des berufenen Anerben zulässig.

(3) Miterben, die dem Aufschub der Erbteilung nicht zustimmen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 11 bis 13 sofort abzufertigen. Hiebei treffen die Abfindungsverpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentumsrecht währt.

(4) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt, spätestens aber mit Eintritt seiner Volljährigkeit. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.

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