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§ 11 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Erbteilung

§ 11

(1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen.

(2) Hiebei wird der Erbhof (Hofanteil) dem Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Erbhofs (Hofanteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Erbhof (Hofanteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.