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§ 14 AEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1989

Rückzahlung

§ 14

(1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.

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