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Artikel 16 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 16

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.

(2) Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedsstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Vertragsstaat Mitglied eines gleichartigen mehrseitigen Übereinkommens werden sollte.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechts eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.

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