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Artikel 13 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 13

(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Entscheidungsstaat sowie – außer im Fall des Artikels 11 Absatz 2 – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel erhoben worden ist.

(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.

(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

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