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§ 60 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Kosten des Strafvollzuges

§ 60

Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.