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§ 59 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug

§ 59

Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.