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§ 32 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32.

(1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

(4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

  1. 1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 2 StPO);
  2. 2. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 434d Abs. 2 StPO).

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254236

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