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§ 16 NPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 16.

(1) Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten

Hilfsmittel siehe § 14.

2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und

Schreibkräfte siehe § 28.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR40221887

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