2. Abschnitt
Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe
§ 9
Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.
2. Abschnitt
Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe
§ 9
Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.