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Artikel 29 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Definitionen

Artikel 29

Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahmen":

  1. 1. in der Republik Österreich die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter;
  2. 2. in der Ungarischen Volksrepublik die Zwangsheilbehandlung, die Zwangsheilung der Alkoholiker und die Sicherungsverwahrung.

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