TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
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