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Artikel 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Mitteilungen

Artikel 21

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.

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