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Artikel 12 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Ordre public

Artikel 12

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaats seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.

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