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Artikel 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Ne bis in idem

Artikel 11

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

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