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Artikel 15 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 15

Unterrichtung über den Vollzug

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,

  1. a) wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet;
  2. b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht oder
  3. c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037839

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