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Artikel 11 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1986

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

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