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Artikel 7 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Artikel 7

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt:

  1. a) wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates entweder durch eine schriftlich geschlossene Vereinbarung oder durch eine mündlich getroffene Vereinbarung, die innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt worden ist, für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unterworfen hatte, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung wegen des Gegenstandes, den sie betrifft, nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist;
  2. b) wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Entscheidungsstaates auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hatte, ohne die Unzuständigkeit des Gerichtes geltend zu machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können; als eine solche Einlassung ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor der Verhandlung zur Hauptsache erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat gelegene Vermögen einlasse.

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