vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Artikel 5

Die Anerkennung einer Entscheidung kann überdies versagt werden, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, hiefür bei der Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung einer natürlichen Person ein anderes Recht angewandt hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, und wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Gleiches gilt für die Beurteilung des Bestehens, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder der Befugnisse ihrer Organe, sofern die juristische Person oder Handelsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte