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Artikel 4 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Versagungsgründe

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:

  1. a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;
  2. b) wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde;
  3. c) wenn eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist;
  4. d) wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung im ersuchten Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übereinkunft anzuerkennen ist;
  5. e) wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, und das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten nicht gemäß dem Gesetz des Entscheidungsstaates zugestellt worden ist oder der Beklagte vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

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