Die Sorgerechtsentscheidung muß nicht rechtskräftig sein.
TEIL II
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
Artikel 7
Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt.
Die Sorgerechtsentscheidung muß nicht rechtskräftig sein.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034019
alte Dokumentnummer
N2198524494S
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