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Artikel 5 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

1. Zu Abs. 1: Siehe § 5 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 322/1985. 2. Zu Abs. 4: Es ist also eine neue meritorische Sorgerechtsentscheidung herbeizuführen; Sonderregelung für Besuchsrecht siehe Art. 11 Abs. 3.

Artikel 5

(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates trifft oder veranlaßt unverzüglich alle Vorkehrungen, die sie für geeignet hält, und leitet erforderlichenfalls ein Verfahren vor dessen zuständigen Behörden ein, um

  1. a) den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen;
  2. b) zu vermeiden, insbesondere durch alle erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, daß die Interessen des Kindes oder des Antragstellers beeinträchtigt werden;
  3. c) die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung sicherzustellen;
  4. d) die Rückgabe des Kindes an den Antragsteller sicherzustellen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung bewilligt wird;
  5. e) die ersuchende Behörde über die getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse zu unterrichten.

(2) Hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, daß sich das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, so übermittelt sie die Schriftstücke unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, vom Antragsteller keine Zahlungen für Maßnahmen zu verlangen, die für den Antragsteller auf Grund des Absatzes 1 von der zentralen Behörde des betreffenden Staates getroffen werden; darunter fallen auch die Verfahrenskosten und gegebenenfalls die Kosten für einen Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für die Rückführung des Kindes.

(4) Wird die Anerkennung oder Vollstreckung versagt und ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Auffassung, daß sie dem Ersuchen des Antragstellers stattgeben sollte, in diesem Staat eine Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen, so bemüht sich diese Behörde nach besten Kräften, die Vertretung des Antragstellers in dem Verfahren unter Bedingungen sicherzustellen, die nicht weniger günstig sind als für eine Person, die in diesem Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt; zu diesem Zweck kann sie insbesondere ein Verfahren vor dessen zuständigen Behörden einleiten.

1. Zu Abs. 1: Siehe § 5 des Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 322/1985.

2. Zu Abs. 4: Es ist also eine neue meritorische

Sorgerechtsentscheidung herbeizuführen; Sonderregelung für

Besuchsrecht siehe Art. 11 Abs. 3.

Schlagworte

Informationspflicht, Weiterleitung, Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034017

alte Dokumentnummer

N2198524492S

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