Bewilligung
§ 13.
(1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
- 1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,
- 2. der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,
- 3. die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
- 4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
- 5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
- 6. dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.
(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003;
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR40108918
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)