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Artikel 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 12

Außer in den in Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Fällen werden vom ersuchenden Staat auch die Kosten ersetzt, die durch die Überstellung einer verhafteten Person in Anwendung des Artikels 8 dieses Vertrages entstanden sind.

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