vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 7

In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch oder in einem anderen mit öffentlichem Glauben versehenen Buch oder Register eingetragen oder in ein solches einzutragen sind, richten sich die Wirkungen von Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Buch oder Register geführt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte