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Artikel 2 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 2

(1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung hat.

(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit für die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit wird in dem anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht. Die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch anzuerkennen, wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners zuständig sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs- oder ein diesem gleichgestelltes Verfahren noch nicht eröffnet ist.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens über einen Nachlaß auf den Erblasser, für die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den verstorbenen Ehegatten.

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