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Artikel 21 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 21

(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zum Gegenstand haben, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Soweit sich nach Artikel 19 diese Fragen nach dem Recht des anderen Vertragsstaates bestimmen, sind dessen Gerichte für derartige Streitigkeiten zuständig. Ist die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates anhängig gemacht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines Vertragsstaates eine Zuständigkeit zukommt, gilt dies auch für Verwaltungsbehörden, sofern sie nach dem Recht des Vertragsstaates, dem sie angehören, über die in Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten zu entscheiden haben.

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