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Artikel 2 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung

  1. i) sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate;
  2. ii) bedeutet „Hinterlegung eines Mikroorganismus“ je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte erscheinen, die folgenden im Einklang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgenommenen Handlungen: die Übermittlung eines Mikroorganismus an eine internationale Hinterlegungsstelle, die ihn empfängt und annimmt, oder die Aufbewahrung eines solchen Mikroorganismus durch die internationale Hinterlegungsstelle oder sowohl die genannte Übermittlung als auch die genannte Aufbewahrung;
  3. iii) bedeutet „Patentverfahren“ jedes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in bezug auf eine Patentanmeldung oder ein Patent;
  4. iv) bedeutet „Veröffentlichung für die Zwecke von Patentverfahren“ die amtliche Veröffentlichung einer Patentanmeldung oder eines Patents oder ihre amtliche Offenlegung zur allgemeinen Einsichtnahme;
  5. v) bedeutet „zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum“ eine Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht hat;
  6. vi) bedeutet „Amt für gewerbliches Eigentum“ eine Behörde eines Vertragsstaats oder eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, die für die Erteilung von Patenten zuständig ist;
  7. vii) bedeutet „Hinterlegungsstelle“ eine Stelle, welche den Empfang, die Annahme und die Aufbewahrung von Mikroorganismen sowie die Abgabe von Proben hiervon besorgt;
  8. viii) bedeutet „internationale Hinterlegungsstelle“ eine Hinterlegungsstelle, die den Status als internationale Hinterlegungsstelle nach Artikel 7 erworben hat;
  9. ix) bedeutet „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, die einen Mikroorganismus einer internationalen Hinterlegungsstelle übermittelt, die ihn empfängt und annimmt, sowie jeden Rechtsnachfolger der genannten natürlichen oder juristischen Person;
  10. x) bedeutet „Verband“ den Verband, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird;
  11. xi) bedeutet „Versammlung“ die Versammlung, auf die in Artikel 10 Bezug genommen wird;
  12. xii) bedeutet „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  13. xiii) bedeutet „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
  14. xiv) bedeutet „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation;
  15. xv) bedeutet „Ausführungsordnung“ die Ausführungsordnung, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird.

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