vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 19

Hinterlegung des Vertrags;

Übermittlung von Abschriften;

Registrierung des Vertrags

(1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in Artikel 15 Absatz 1 genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.

(3) Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte