vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 17

Kündigung des Vertrags

(1) Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird zwei Jahre nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Vertragsstaat nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem er Vertragspartner geworden ist.

(4) Die Kündigung des Vertrags durch einen Vertragsstaat, der eine in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle abgegeben hat, die damit den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat, hat ein Jahr nach dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)