Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
§ 11.
Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
1. Zur persönlichen Gebührenfreiheit siehe die §§ 8 und 10.
2. Zum Kostenersatz im Strafverfahren siehe die §§ 389 ff StPO,
BGBl. Nr. 631/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12033547
alte Dokumentnummer
N2198417615R
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