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Art. 1 § 11 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

§ 11.

Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

1. Zur persönlichen Gebührenfreiheit siehe die §§ 8 und 10.

2. Zum Kostenersatz im Strafverfahren siehe die §§ 389 ff StPO,

BGBl. Nr. 631/1975.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033547

alte Dokumentnummer

N2198417615R

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