Inländerbehandlung wird durch Art. 2 und 3 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, gewährt.
Schutz von Ausländern
§ 40.
Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 12)
Inländerbehandlung wird durch Art. 2 und 3 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, gewährt.
Schlagworte
Fremdenrecht, Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033613
alte Dokumentnummer
N2198422036S
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