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§ 40 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Inländerbehandlung wird durch Art. 2 und 3 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, gewährt.

Schutz von Ausländern

§ 40.

Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 12)

Inländerbehandlung wird durch Art. 2 und 3 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, gewährt.

Schlagworte

Fremdenrecht, Gegenseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033613

alte Dokumentnummer

N2198422036S

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