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Artikel 1 Emblem, Bezeichnung und Abkürzung - Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1984

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum in zwei Sprachen sowie deren Emblem in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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