Kosten
Artikel 32
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002653
Dokumentnummer
NOR40036881
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