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Artikel 31 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Sprache, Legalisierung

Artikel 31

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036880

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