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Artikel 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Artikel 2

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036851

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