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Artikel 20 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Gnadenmaßnahmen, Amnestie

Artikel 20

Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036869

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