Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen
Artikel 2
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002653
Dokumentnummer
NOR40036851
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