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Artikel 9 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 9

Wenn vor einem Gericht eines Vertragsstaates ein Verfahren über eine Sache eingeleitet wird, die bereits Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates ist, und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die nach diesem Abkommen in dem erstgenannten Vertragsstaat anerkannt werden muß, hat das zuletzt angerufene Gericht die Klage zurückzuweisen.

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