vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.

(2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand endgültig entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist.

(3) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden

  1. (a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Familienrechts oder des Erbrechts,
  2. (b) auf Entscheidungen über die Bildung oder die Auflösung einer juristischen Person, über ihre Satzungen oder über die Befugnisse ihrer Organe,
  3. (c) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder in einem Verfahren des Zahlungsaufschubes sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
  4. (d) auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte