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Artikel 12 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

1. Dieses Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinen Artikeln 6 und 7;
  4. d) jede nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. e) jede nach Artikel 9 Absatz 1 eingegangene Erklärung;
  6. f) jeden nach Artikel 9 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt;
  7. g) jedes Zurückziehen eines Vorbehalts nach Artikel 9 Absatz 3;
  8. h) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 17. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10002631

Dokumentnummer

NOR12033288

alte Dokumentnummer

N2198316945R

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