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Artikel 29 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Ergänzung der Unterlagen

Artikel 29

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

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