Verjährung
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)