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Artikel 18 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Ausfolgung von Gegenständen

Artikel 18

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt:

  1. a) die als Beweismittel dienen können;
  2. b) die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt worden sind.

(2) Kann eine Auslieferung, die nach diesem Vertrag zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht betreten werden konnte, so wird die Ausfolgung von Gegenständen dennoch bewilligt.

(3) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.

(4) Für die Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

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