Amnestie
Artikel 13
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Amnestie
Artikel 13
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
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