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Artikel 12 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Sonderfälle

Artikel 12

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung die auszuliefernde Person wegen ihres Alters, wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

(2) Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Abs. 1 nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in Kenntnis zu setzen.

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