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Artikel 11 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 11

Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.

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