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Artikel 1 Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1982

Artikel 1

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben die Niederlande am 30. Juni 1981 den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist, zum Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978, notifiziert.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 zweiter Absatz am 30. Juli 1981 für die Niederlande in Kraft getreten.

Die Notifikation der Niederlande enthält nachstehende Erklärungen:

Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich der Niederlande in Europa.

Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen zuständige Richter. Es besteht kein besonderes Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens. Wenn die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne des Übereinkommens einen Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61, 1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, anzuwenden, wonach der Richter in der Sache zu entscheiden hat.

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